Nein, die Versicherung gilt auch dann, wenn ein Familienangehöriger unerwartet schwer erkrankt, eine schwere unfallbedingte Körperverletzung erleidet oder verstirbt.
Als Familienangehörige gelten der Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte), Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-, Pflege-), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-, Pflege-), Geschwister und Schwager/Schwägerin der versicherten Person - bei eingetragenem Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebendem Lebensgefährten zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister.